Satzung

Hier findest du die Satzung von unserem Ortsverband Bündnis 90/Die Grünen Nordenham.

(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Nordenham“. Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne Nordenham“.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Nordenham.

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Nordenham hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Stadt Nordenham lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft, Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen), Streichung aus der Mitgliederliste (gemäß § 5.2 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen) oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (gemäß § 4.2 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen), so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedbeiträge pünktlich zu entrichten.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Ladung der Mitglieder kann per E-Mail erfolgen, sofern dem nicht von Seiten des Mitgliedes schriftlich widersprochen wird. Mitglieder ohne E-Mail-Zugang bzw. Mitglieder, die der E-Mail-Nutzung widersprochen haben, erhalten die Ladung weiterhin per Brief-Post.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei einer Anwesenheit von 20% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach Stattfinden der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.

(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(1) Bei Wahlen ist auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim abzustimmen.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Wahlen in mehrere gleichartigen Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Die Bewerberinnen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(1) Der Vorstand leitet den Ortsverband. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vertretung nach Außen erfolgt durch die beiden Vorstandssprecher*innen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihnen die Ausübung der Arbeitgeberfunktion.

(2) Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach zwei Amtsperioden sollte mindestens eine Wahlperiode ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen, die sich wie folgt zusammensetzen:
3.1 Zwei Vorstandssprecher*innen
3.2 Bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern

(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils unter Beachtung der in §7.2 und §7.3 genannten Quoren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Vorstandssprecher*innen werden dabei von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.

(5) Mitglieder des Vorstandes dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

(6) Die Kasse wird vom Kreisverband Wesermarsch geführt.

(7) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am 1. November eines Jahres und beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Außerordentliche Vorstandswahlen oder Nachwahlen unterbrechen den Wahl-Turnus nicht.

(8) Der Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(9) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.

(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Mitgliederversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.

(3) Die Diskussionsleitung übernehmen abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, dass das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).

(4) Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreterinnen erfüllt wird.

(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.

(6) Mindestens einmal im Jahr soll eine Ortsfrauenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stattfinden. Die Form und Inhalte hierfür werden auf der Mitgliederversammlung eingebracht und dort von den stimmberechtigten Frauen verabschiedet.

(7) Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.

(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.

(2) Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung.

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederung sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Hier findest du die Satzung als Download: