Kommunalwahl

Am 12. September 2021 finden von 08.00 bis 18.00 Uhr die Kommunalwahlen in Niedersachsen statt. Bei den Kommunalwahlen werden die kommunalen Vertretungen wie die Regionsversammlung, Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte neu gewählt. Die aktuelle Wahlperiode endet am 31. Oktober 2021.

Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag 16 Jahre alt sind und

– seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags),
– nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie
– in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Kommunale Vertretungen:
Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden können Personen, die am Wahltag

– 18 Jahre alt sind,
– seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben und
– die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
– nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Direktwahlen:
Zu Hauptverwaltungsbeamt:innen können gewählt werden, die am Wahltag

– mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt sind,
– die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
– nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und die Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerbenden ihren Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie kandidieren.

Die Wahlberechtigten erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rats ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten für den Landkreis und für die Gemeinde).

Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Gemeinderat) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wahlberechtige können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einem einzigen Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und / oder mehrere Kandidierende desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).

Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Kandidierenden auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebiets in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidierendenlisten.

Sofern die Wahl eines Stadtoberhaupts (Bürgermeister:in) oder einer Landkreisleitung (Landrät:in) in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, die sie einem Kandidierenden durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.

Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohner:innen) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wahlberechtigen ihr Wahlrecht ausüben können. Wer verhindert ist, den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne eigenes Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.

Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Samtgemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die

– Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,
– Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,
– Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
– Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale),
– Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,
– Beschaffung der Stimmzettel,
– Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,
– Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleitenden in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.

Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 66 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.

Nachzulesen auf der Website der niedersächsischen Landeswahlleiterin.

Sonntag
12.09.2021
08:00 - 18:00 Uhr